Die Große Koalition (GroKo) scheint viel besser zu funktionieren als ihr Ruf. Die Bertelsmann Stiftung hat in einer umfangreichen Studie im August 2019 dargelegt, dass die GroKo in den ersten 15 Monaten ihrer Regierungsarbeit bereits mehr als 60 Prozent ihrer Versprechen eingelöst oder angepackt hat. Die öffentliche Wahrnehmung ist aber eine andere. Und so befasst sich dieser Blogeintrag mit einem Thema des Koalitionsvertrags – was passiert eigentlich Neues im Unternehmensstrafrecht und ist das sinnvoll?
„Bislang können Straftaten von Unternehmen nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das verharmlost die zum Teil dramatische Dimension dieser Fälle. Unter Ordnungswidrigkeiten werden in der breiten Öffentlichkeit zum Beispiel Verkehrsverstöße verstanden.“ Mit diesen Worten beschrieb der damalige NRW-Justizminister seine Initiative, in den Jahren 2013/14 eine Änderung des Unternehmensstrafrechtes zu erreichen. Passiert ist auf politischer Ebene bisher nichts. Aber der Dieselskandal wurde zum Anlass genommen ein neues Gesetz zu initiieren.
Ist eine ausreichende Abschreckung durch das Unternehmensstrafrecht möglich?
Die Frage zu einem Gesetz für ein Unternehmensstrafrecht, die auch auf der SUSPEKTRUM – Fachkonferenz gegen Wirtschaftskriminalität 2017 durch RA Jörg Bielefeld von BEITEN BURKHARDT diskutiert wurde, kann eigentlich niemand beantworten: Entfaltet ein derartiges Konstrukt (die sogenannte Verbandsgeldbuße) gegenüber Unternehmen eine abschreckende Wirkung oder lassen sich Personen bereits durch unsere heutigen Strafgesetze abschrecken? Aus meiner beruflichen Sicht als Ermittler, auch unter Berücksichtigung von kriminalpsychologischen Erkenntnissen, lässt sich das Thema Prävention durch Abschreckung nicht wirklich begründen. Täter sind häufig von sich (ohne jegliches Schuldempfinden) überzeugt, sodass die Zugriffe auf Vermögensgegenstände anderer auch nicht durch derartige Androhung von Strafmaßnahmen verhindert werden können.
Die Strafandrohungen im neuen Gesetz für ein Unternehmensstrafrecht treffen die Unternehmen ggf. bis ins Mark. Zehn Prozent des jährlichen weltweiten Gesamtumsatzes (für Unternehmen ab 100 Millionen Euro – und damit sind auch ggf. global agierende Mittelständler bedroht) sind ein Wort.
Inwieweit die öffentliche Bekanntmachung von Verstößen (quasi als ein „an den Pranger“ stellen), wirklich gesellschaftliche Akzeptanz erfährt, bleibt abzuwarten. In vielen meiner Mandate sind meist nur Teile des Gesamtunternehmens betroffen, wenngleich Großschäden ohne eine Duldung oder Mitwirkung der Führungspersonen (Stichwort Unternehmenskultur) auch nicht denkbar sind.
Anreize schaffen statt Strafandrohung
Clever ist es jedoch, durch Anreize die Unternehmen aufzufordern eine erhöhte Compliance herzustellen und sich mittels der Durchführung von internen Untersuchungen aktiv gegen NON-Compliance zu stellen. Nur ein verändertes Bewusstsein schafft auch eine positive Änderung in der Unternehmenskultur. Dafür Anreize seitens des Gesetzgebers zu schaffen, hat meines Erachtens noch nie geschadet.
Eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden soll laut Gesetzesentwurf nur dann sanktionsmildernd wirken, wenn eine uneingeschränkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Klare Kriterien, wie interne Untersuchungen durchzuführen sind (aus meiner Sicht heute schon „compliance-konform“, d.h. mit allen Facetten der Ermittlung gesetzeskonform), können dabei helfen, „Hobbyermittler“ zu professionalisieren.
Die Aufklärungspflicht an den Interviewten, dass die Ergebnisse in einem Strafverfahren ggf. gegen ihn verwendet werden können, ebenso wie das Recht auf einen anwaltlichen Beistand (oder ein Mitglied des Betriebsrates), sind sicherlich für „harte“ Gespräche (beispielsweise mit Kündigungsfolge) zu begrüßen.
Umsetzung des Unternehmensstrafrechts
Es muss sich in der Praxis sicher noch herausstellen, ob diese Themen einen ausreichenden Spielraum für den Interviewer lassen: Nicht jedes Interview im Rahmen von internen Ermittlungen dient der Strafverfolgung. Häufig muss man in einem ersten Schritt auch nur die Chronologie der Ereignisse aus den Köpfen zusammenstückeln, wenn keine elektronische oder Papierspur vorhanden ist. Ggf. kann ein solches Interview aber aufgrund des Gesprächsverlaufes eine komplett andere Wendung und Beurteilung erfahren.
Inwieweit beim Vorliegen eines Anfangsverdachtes sofort die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden sollte, bedarf meines Erachtens einer erhöhten Diskussion im Gesetzgebungsverfahren. Nicht jeder Anfangsverdacht stellt sich als Straftat heraus und nicht jede von der Staatsanwaltschaft begleitete Untersuchung kann so durchgeführt werden, wie sie aus meiner Sicht sollte: Unmittelbar und wenn es der Fall erzwingt auch freitags nach 17:00 Uhr. Hier ist zwingend ein Aufbau von Kapazitäten notwendig, um eine zeitgerechte Aufarbeitung sicherzustellen.
Meiner Meinung nach ist es der richtige Weg, dass der Gesetzgeber dort „Dinge anpackt“. Diese müssen im Gesetzgebungsverfahren jetzt in Nuancen in die richtige Richtung getrieben werden.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
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