Welche Anforderungen stellt der Datenschutz an unternehmensinterne Sonderprüfungen? Mit dieser Frage werde ich regelmäßig in verschiedenen Deliktkonstellationen in unseren Projekten konfrontiert. Ein Ignorieren der Thematik kann dabei schwerwiegende Folgen haben.

Der Datenschutz wurde bisher eher als zweitrangig betrachtet, man musste schließlich einen Innentäter aufspüren. Doch fünf Buchstaben kombiniert mit einem Bindestrich verändern diese Stellung: DS-GVO (vollständig: EU-Datenschutz-Grundverordnung). Die aufgerufenen Bußgeldrahmen scheinen so exorbitant hoch, dass sich auf einmal alle Welt um den Datenschutz zu drehen hat und die restlichen Unternehmenstätigkeiten warten können. Manch einer befürchtet sogar, das Aufspüren von kriminellen Mitarbeitern birgt zusätzliche Bußgeldrisiken und Fraud-Detection-Systeme wären datenschutzrechtlich höchst bedenklich.

Anpassungen in der neuen Datenschutz-Grundverordnung

Wer dann voller Eifer versucht in der DS-GVO die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für interne Ermittlungen aufzuspüren, wird außer dem bekannten Bußgeldrahmen von bis zu 20 Mio. Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes nur den Artikel 88 auffinden. Dieser stellt eine Öffnungsklausel dar, erlaubt jedem Mitgliedstaat also, eigene Regelungen zur Verarbeitung „im Beschäftigungskontext“ zu erlassen.

Mit Paragraph 26 des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes (DSAnpUG-EU) hat Deutschland diese Öffnungsklausel auch ausgenutzt. Doch dem datenschutzaffinen Leser wird schnell auffallen: anstatt die Novelle des BDSG zu nutzen, um den Mitarbeiterdatenschutz klar aufzustellen, wurde der bisherige Passus des Paragraph 32 BDSG(-alt) eins zu eins übernommen. Leider wurden damit auch die Ungenauigkeiten und der große Interpretationsbedarf mit kopiert.

Zu was dieser Interpretationsbedarf und die diversen Ungenauigkeiten führen können, erfahren Sie in dem nächsten Teil dieser Blogreihe.

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